Sachverhalt
Eine Steuerpflichtige hatte wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – nach einem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht – Anspruch auf Abgeltung des bis zum Beendigungszeitpunkt noch zustehenden Erholungsurlaubs für die Jahre 2018 bis 2020. Daneben erhielt sie eine Abfindung für den Arbeitsplatzverlust. Für beide Zahlungen begehrte die Steuerpflichtige eine begünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG, was das Finanzamt ablehnte. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht Münster statt.
Da der Urlaubsanspruch von drei Jahren wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten wird, ist dieser untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und stellt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete „Mehrarbeit“ dar.
Dass die Steuerpflichtige im abgegoltenen Zeitraum vom Arbeitgeber freigestellt war und die Tätigkeit damit nicht ausgeübt hat, steht der Behandlung als außerordentliche Einkünfte nicht entgegen.
Beachten Sie — Das Finanzgericht hat die Revision zum einen wegen der im Ergebnis abweichenden Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg und zum anderen wegen der Abgeltung von Erholungsurlaub aus einer Freistellungsphase zugelassen. Da das Finanzamt die Revision auch eingelegt hat, wird es bald eine höchstrichterliche Entscheidung geben.
Quelle — FG Münster, Urteil vom 13.11.2025, Az. 12 K 1853/23 E, Rev. BFH Az. VI R 23/25, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 251701; FG Hamburg, Urteil vom 19.3.2019, Az. 6 K 80/18