Hintergrund
Nach § 233a Abs. 1 AO gilt Folgendes: Führt die Festsetzung der Umsatzsteuer zu einem Unterschiedsbetrag, ist dieser zu verzinsen.
Zum Unterschiedsbetrag bestimmt Abs. 3 des § 233a AO, dass für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer maßgebend ist, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen.
Beachten Sie — Nach § 233a Abs. 2 AO beginnt der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte das Finanzamt bei der Klägerin einen Vorsteuerabzug korrigiert, den sie zuvor zu Unrecht geltend gemacht hatte. Dies führte zu Steuernachforderungen sowie zu einer Verzinsung dieser Steuernachforderungen.
Die Klägerin wandte sich gegen die Nachforderungszinsen und machte im Wesentlichen geltend, die Vollverzinsung im Bereich der Umsatzsteuer verstoße gegen das Unionsrecht, da es sich um eine Sanktion handele, die mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, unvereinbar sei. Dieser Argumentation hat der Bundesfinanzhof jedoch eine Absage erteilt.
Die Vollverzinsung schafft (wie bereits das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8.7.2021 entschieden hat) einen Ausgleich zwischen den Steuerschuldnern, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuer herangezogen werden. Sie wirkt gleichermaßen zugunsten und zulasten der Steuerpflichtigen.
Da dieser Zweck im Unionsrecht (auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs) nicht vorgesehen ist, stellt der Bundesfinanzhof fest, dass § 233a AO weder Unionsrecht durchführt noch sonst in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Im Rahmen der den Mitgliedstaaten zustehenden Verfahrensautonomie genügt die Vorschrift im Übrigen auch den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Vollverzinsung Unionsrecht durchführt, steht der Regelung auch der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen.
Beachten Sie — Maßgebend für die Prüfung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist bei einer derartigen Unterstellung nämlich nicht die nach nationalem Recht bezweckte Ausgleichsfunktion der Vorschrift, sondern ein dann zugrunde zu legendes Sanktionsziel des Unionsrechts.
Quelle — BFH-Urteil vom 11.12.2025, Az. V R 7/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253849; BFH, PM Nr. 28/26 vom 7.5.2026