Publikationen
|
07/2026

Studenten und Praktikanten anstellen

Wenn die Ernte ruft, brauchen landwirtschaftliche Betriebe oft schnell zusätzliche Hände. Schüler, Studenten und Praktikanten können dabei eine wertvolle Unterstützung sein – wenn man die Spielregeln kennt. 

Mit Beginn der Semester- und Schulferien nutzen viele junge Menschen die Zeit zum Jobben oder für Praktika. Sobald dafür ein Arbeitsentgelt fließt, stellen sich für die Betriebe unweigerlich Fragen zur richtigen Anstellungsform und deren Abbildung in der Lohnabrechnung.

Beratung rund um das Geld: Teil 1 – Möglichkeiten und Rechtsrahmen

Welche Anstellungsmöglichkeiten gibt es? Was muss die lohnabrechnende Stelle wissen? Und welche Unterlagen gehören in die Akte? 

Die gute Nachricht vorweg: Gerade volljährigen Studierenden steht eine große Palette an Möglichkeiten offen. Studierende können neben den Sonderregelungen zum Praktikum oder Werkstudentenprivileg grundsätzlich in verschiedenen Anstellungsformen beschäftigt werden. 

Drei Möglichkeiten stehen dabei besonders im Fokus: 

Der Minijob eignet sich gut für Aushilfen mit wenigen Wochenstunden. Nach optionaler Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für den Arbeitnehmer brutto = netto. Dies macht den Minijob aus der Arbeitnehmersicht sehr interessant. 

Für den Betrieb sind allerdings höhere Lohnnebenkosten (Pauschalabgaben von rund 30 %) einzukalkulieren. Die monatliche Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 €. In der Lohnabrechnung wird der Minijob über die Minijob-Zentrale abgewickelt. Allerdings ist beim Minijob zu beachten, dass der Arbeitnehmer über die pauschalen Abgaben des Arbeitgebers nicht krankenversichert ist. 

Die kurzfristige Beschäftigung ist ideal für saisonale Einsätze, dafür besonders attraktiv: In der Landwirtschaft kann die Lohnsteuer pauschal mit 5 % erhoben werden (Möglichkeit bitte vom Lohnbüro entsprechend prüfen lassen) – bei gleichzeitiger Sozialversicherungsfreiheit für beide Seiten. Da Studierende in der Regel nicht berufsmäßig tätig sind (Berufsmäßigkeit würde zur SVPflicht führen), ist diese Anstellungsform bei ihnen gut anwendbar. 

Zu beachten: Die Einsatzzeit ist zeitlich begrenzt und damit für längere Beschäftigungen über das Jahr hinweg nicht geeignet. Hier besteht über die Anstellung ebenfalls kein wirksamer Versicherungsschutz. 

Wo Minijob und kurzfristige Beschäftigung an ihre Grenzen stoßen – sei es bei der Dauer oder der Verdiensthöhe –, ist eine voll sozialversicherungspflichtige Stelle möglich. Steuerlich gelten für Studierende dieselben Regeln wie für andere Arbeitnehmer: Alle zulässigen Pauschalierungsmöglichkeiten stehen offen und häufig lässt sich die ungenutzte Steuerklasse und der Grundfreibetrag vorteilhaft einsetzen. Die wesentlichen Besonderheiten liegen im Sozialversicherungsrecht. Doch gilt es gegebenenfalls zuvor eine attraktivere Option auszuloten.

Das Werkstudentenprivileg 

Eine besonders vorteilhafte Möglichkeit stellt das sogenannte Werkstudentenprivileg dar. Studierende, die als Werkstudenten beschäftigt werden, sind frei von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (KV, PV, AV). Lediglich in der Rentenversicherung (RV) besteht weiterhin Versicherungspflicht – was für den Studierenden sogar ein Vorteil sein kann, um ein durch das Studium entstehende „Rentenloch“ zu schließen. 

Wer gilt als „ordentlich Studierender“? 

Das Werkstudentenprivileg gilt nur für „ordentlich Studierende“, das heißt Personen, die an einer Hochschule eingeschrieben (immatrikuliert) sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend in das Studium fließen. 

Dies setzt voraus, dass die Nebentätigkeit eine wöchentliche Arbeitszeit von maximal 20 Stunden nicht überschreitet – und zwar unter Berücksichtigung aller Nebenjobs zusammen. Wer beispielsweise bereits einen Minijob mit 8 Stunden pro Woche ausübt, hat als Werkstudent noch maximal 12 Stunden übrig. 

In der vorlesungsfreien Zeit – den Semesterferien – darf von der 20-Stunden-Regelung abgewichen werden. Im Rahmen der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen ist dann sogar Vollzeittätigkeit möglich. Das ist der Grund, warum gerade in dieser Zeit Studierende und Betriebe aufeinander zugehen: Die Verdiensthöhe spielt beim Werkstudentenprivileg keine Rolle. 

Für landwirtschaftliche Betriebe ist das besonders wertvoll, da genau in den Semesterferien oft die Arbeitsspitzen liegen. Der Status als ordentlich Studierender endet entweder mit der Exmatrikulation oder mit dem Monat, in dem das (gegebenenfalls vorläufige) Abschlusszeugnis dem Studierenden schriftlich zugeht. Die letzte Studienbescheinigung, die noch auf das volle Semester ausgestellt ist, ist für die Beurteilung nicht mehr maßgeblich – ein häufiger Stolperstein in Sozialversicherungsprüfungen. 

Vorteil für Arbeitgeber in der Lohnabrechnung 

Die Arbeitgeberkosten beschränken sich auf die Umlagen und den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung. Der Werkstudent selbst trägt in der Regel nur die Lohnsteuerbelastung und den Arbeitnehmeranteil der RV – eine lohnabrechnungstechnisch übersichtliche und für beide Seiten wirtschaftlich attraktive Konstellation. 

Tipp: Fällt Lohnsteuer in den Abrechnungsmonaten an und liegt der Jahresverdienst unterhalb des Grundfreibetrages, kann sich über die Einkommensteuererklärung der Lohnsteuer-Abzug zurückgeholt werden. 

Dokumentation für die Lohnabrechnung

Damit die lohnabrechnende Stelle präzise und betriebsprüfungsfest arbeiten kann, müssen folgende Unterlagen vorliegen und zu den Entgeltunterlagen genommen werden: 

● Arbeitsvertrag (mit Arbeitszeitregelung und Vergütung) 
● Stundenaufzeichnungen 
● Aktuelle Studienbescheinigung (muss den gesamten Anstellungszeitraum abdecken) 
● Gegebenenfalls Rentenbefreiungsantrag (bei Minijobbern) 
● Gegebenenfalls Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht der DRV und Nachweis über die Krankenversicherung (bei kurzfristiger Beschäftigung) 
● Lohnabrechnungen, Lohnsteuerbescheinigungen und Sozialversicherungsmeldungen 

Es ist darauf zu achten, dass Studienbescheinigungen aktuell sind und lückenlos den Beschäftigungszeitraum abdecken – das ist ein typischer Prüfpunkt bei Betriebsprüfungen.

FAZIT:

Bei der Anstellung von Studierenden stehen viele und teils spezifische Möglichkeiten zur Verfügung – die Bandbreite reicht vom Minijob bis zum Werkstudentenprivileg. Sonderkonstellationen, wie beispielsweise Teilzeitstudenten, duale Studenten oder Personen zwischen Schulabschluss und Studienbeginn, erfordern jeweils eine individuelle Prüfung. 

Entscheidend ist, dass die lohnabrechnende Stelle alle relevanten Informationen und Nachweise rechtzeitig erhält – am besten noch vor dem ersten Arbeitstag.

 

Zinsbarometer

Stand 22. Juni 2026
Die Zinsspannen am Kapitalmarkt nehmen zu. Das Zinsbarometer bietet lediglich erste Anhaltspunkte zur aktuellen Kapitalmarktsituation (ohne Gewähr). Bei den gekennzeichneten Zinssätzen können sich je nach persönlicher Verhandlungssituation deutliche Abweichungen ergeben. 

GELDANLAGE
Festgeld 10.000 €, 3 Monate* | Zinsen: 1,50 - 3,05 % 

KREDITE
Landwirtschaftliche Rentenbank**

(Sonderkreditprogramm) 
MASCHINENFINANZIERUNG 
6 Jahre Laufzeit, Zins 6 Jahre fest | Zinsen: 3,91 % (effektiv)

LANGFRISTIGE DARLEHEN 
10 Jahre Laufzeit, Zins 5 Jahre fest | Zinsen: 3,96 % (effektiv)

20 Jahre Laufzeit, Zins 10 Jahre fest | Zinsen: 4,37 % (effektiv)

Baugeld-Topkonditionen*** 
Zins 10 Jahre fest | Zinsen: 3,69 - 4,31 
Zins 15 Jahre fest | Zinsen: 3,91 - 4,57


Quellen:
* Marktausschnitt (100 % Einlagensicherung)
** Zinssatz Preisklasse A, Margenaufschlag 0,35 bis 2,85 %, je nach Bonität und Besicherung (7 Preisklassen)
*** Quelle: www.capital.de (Spanne der Topkonditionen)

News & Publikationen

Einfach & schnell den passenden wetreu Standort finden.
Standortsuche

Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen bei dieser Website die unten aufgeführten, externen Dienste. Diese Dienste können Cookies setzen und ihnen wird Ihre IP-Adresse übermittelt. Darüber können diese ggf. Ihre Aktivitäten und Ihre Identität im Web bestimmen und nachverfolgen ("Tracking"). Ihre Einwilligung dazu können Sie jederzeit widerrufen. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Datenschutzhinweise