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02/2026

Doppelte Haushaltsführung: Wohnmobil als Zweithaushalt?

Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste jüngst entscheiden, ob ein Wohnmobil einen Zweithaushalt am Tätigkeitsort darstellt und sich die Kosten für das Wohnmobil deshalb im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung absetzen lassen.

Hintergrund

Damit die notwendigen Mehraufwendungen infolge einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung steuerlich abzugsfähig sind, müssen Steuerpflichtige u. a. am Beschäftigungsort wohnen. Dabei werden an die Unterkunft am Beschäftigungsort (Zweitwohnung) keine strengen Anforderungen gestellt, sodass jede irgendwie geartete Unterkunft zu berücksichtigen ist, die zum Wohnen zur Verfügung steht. Von der Rechtsprechung als Zweitwohnung wurden zum Beispiel anerkannt: Ein möbliertes Zimmer, eine Holzbaracke oder auch ein Gleisbauzug der Deutschen Bahn.

Sachverhalt

Im aktuellen Streitfall ging es darum, ob auch ein Wohnmobil zum Wohnen ausreicht und als Zweithaushalt anzuerkennen ist. Diese Frage beantwortete das Finanzgericht zwar mit „ja“. Es stieß aber auf eine andere Problematik: Denn das Wohnmobil war nicht dauerhaft auf einem Parkplatz beim Beschäftigungsort abgestellt, sondern auch für die wöchentlichen Familienheimfahrten genutzt worden. Ist dieser Umstand schädlich?

 

Nach der Definition des § 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist zwischen dem Wohnen in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort und dem Unterhalten eines eigenen Hausstands außerhalb dieses Orts zu unterscheiden. Das gesetzliche Bild der doppelten Haushaltsführung ist geprägt durch eine Aufsplitterung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte.

Ein solches Auseinanderfallen kann indes nur dann als gegeben angesehen werden, wenn es sich bei der Zweitwohnung um eine räumlich dauerhaft von der Hauptwohnung getrennte, selbstständige Unterkunft handelt, die dem Steuerpflichtigen am Ort seiner Tätigkeitsstätte zur jederzeitigen Verfügung steht und eine auf eine gewisse Dauer angelegte ständige Nutzungsmöglichkeit bietet. Somit sind gelegentliche Hotelübernachtungen für ein „Wohnen“ am Beschäftigungsort nicht ausreichend.

Basierend auf diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht Baden-Württemberg die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt, weil es an einem Zweithaushalt am Beschäftigungsort mangelte. Infolge der wöchentlichen Heimfahrten mit dem Wohnmobil war die Abgrenzung zwischen der Wohnung am Beschäftigungsort und dem eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt nicht bzw. nicht durchgängig gegeben. Vielmehr fielen an den Wochenenden beide Haushalte so zusammen, dass dem Wohnmobil nicht mehr die Eigenschaft einer „Zweitwohnung“ zukam, sondern es als in den Haushalt am Wohnort eingegliedert anzusehen war.

Beachten Sie — Es war nicht ausreichend, dass das Wohnmobil werktags tatsächlich als Zweitwohnung am Beschäftigungsort genutzt wurde. Denn das hätte zur Folge gehabt, dass die doppelte Haushaltsführung jeweils bei Antritt der Heimfahrt beendet und später, bei der Fahrt an den Beschäftigungsort, neu begründet würde.
 

Relevanz für die Praxis

Aus der rechtskräftigen Entscheidung lassen sich wichtige Erkenntnisse gewinnen. Denn der Abzug scheiterte nicht an der Nutzung des Wohnmobils, sondern daran, dass es auch für die Familienheimfahrten verwendet wurde. Hätte der Steuerpflichtige das Wohnmobil am Beschäftigungsort gelassen und wäre er wöchentlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Haupthaushalt zurückgekehrt, hätte eine doppelte Haushaltsführung vorgelegen. Die Kosten für das Wohnmobil wären über die Abschreibung bzw. die Miet-/Leasingraten als Unterkunftskosten (bis zu 1.000 EUR monatlich bei Inlandssachverhalten) abzugsfähig gewesen.

Beachten Sie — Losgelöst von den schädlichen Familienheimfahrten im Zuge einer doppelten Haushaltsführung gibt es bei einem Wohnmobil ein weiteres „Risiko“ zu beachten. Wird ein Wohnmobil nach einiger Zeit mit Gewinn verkauft, könnte dieser der Besteuerung unterliegen (§ 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Zwar entschied das Finanzgericht Sachsen, dass der durch die Veräußerung eines hochpreisigen Luxus-Wohnmobils erzielte Gewinn nicht der Besteuerung unterliegt, weil es sich um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handelt. Da hier aber die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.

 

Quelle FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2025, Az. 4 K 221/25, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 251927; FG Sachsen, Urteil vom 20.12.2024, Az. 5 K 960/24, Rev. BFH Az. IX R 4/25

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