Sachverhalt
Die Klägerin (eine konzernangehörige Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH) hatte der Y-GmbH Grundstücke vermietet, auf denen sich im Eigentum der Mieterin befindliche Infrastruktur befand. Aus dem Rahmenmietvertrag ergab sich unter bestimmten Umständen die Verpflichtung der Y-GmbH, diese Infrastruktur bei Vertragsende rückzubauen oder einen bestimmten Betrag für die Rückbaukosten an die Klägerin zu erstatten.
Es stand der Y-GmbH als Eigentümerin der Infrastruktur jedoch frei, zu einem von ihr gewählten Zeitpunkt vor Vertragsende diese auf eigene Kosten rückzubauen. Für die Rückbauverpflichtungen hatte die Y-GmbH in ihren Bilanzen Rückstellungen gebildet.
Das Finanzamt war nun der Auffassung, die Klägerin habe in Höhe der bei der Y-GmbH passivierten Beträge Forderungen gewinnerhöhend zu aktivieren.
Das Finanzgericht Köln hatte der Klage stattgegeben. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht bereits in den Streitjahren zu aktivieren, weil die Entstehung der Ansprüche an den Bilanzstichtagen keineswegs gewiss gewesen sei. Es fehle an einer quasi-sicheren, hinreichend konkretisierten und damit realisierten Forderung.
Das Finanzamt legte Revision ein. Diese war aber nicht erfolgreich, da der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts nun bestätigt hat.
Da die vertraglichen Rückbauregelungen nur bei Vorhandensein von Infrastruktur im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung überhaupt anwendbar sind, war die Entstehung der Forderungen zum Bilanzstichtag keineswegs sicher. Eine Aktivierung scheidet deshalb aus.
Relevanz für die Praxis
Im Streitfall handelte es sich um Kapitalgesellschaften, die einen Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) aufstellen müssen. Handelt es sich demgegenüber um Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermitteln oder um Vermieter, die Einkünfte nach § 21 EStG erzielen, stellt sich die Frage nach dem Ausweis etwaiger Forderungen oder Rückstellungen nicht. Denn in diesen Fällen ist das Zu- und Abflussprinzip maßgebend.
Quelle — BFH-Urteil vom 27.1.2026, Az. IX R 33/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253409; BFH, PM Nr. 22/26 vom 9.4.2026