Ob ein Gelegenheitsgeschenk nach Art und Umfang „üblich“ ist, richtet sich nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten. Nach Ansicht des Finanzgerichts muss sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke (nicht zuletzt wegen des Gleichheitssatzes) am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung orientieren.
Beachten Sie — Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen. Denn für die Klärung der Konturen des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sieht das Finanzgericht eine grundsätzliche Bedeutung.
Quelle — FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, Az. 4 K 1564/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252082