Hintergrund:
Eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung i. S. des § 4 Nr. 1 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) setzt nach § 6a Abs. 1 UStG u. a. voraus, dass
- der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
- der Abnehmer z. B. ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat und
- der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet.
Beachten Sie — Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Dies besagt die Vertrauensschutzregelung nach § 6a Abs. 4 S. 1 UStG.
Sachverhalt (vereinfacht)
Ein Gebrauchtwagenhändler lieferte mehrere Pkw in die Niederlande. Ihm lagen ein niederländischer Handelsregisterauszug, eine Urkunde über die Erteilung der niederländischen USt-IdNr. und eine Kopie des Personalausweises des Geschäftsführers der Abnehmerin vor.
Von der Abnehmerin beauftragte Personen holten im Zeitraum 12/2021 bis 02/2022 mehrere Pkw bei dem Unternehmer ab, die bar bezahlt wurden. Anschließend wurden die Gelangensbestätigungen übermittelt. Der Unternehmer führte jeweils am Tag der Abholung oder am Folgetag qualifizierte Bestätigungsabfragen durch.
Strittig waren nun drei Pkw-Lieferungen vom 15.2.2022, wobei der Händler die USt-IdNr. nicht erneut geprüft hatte.
Das Problem: Das Finanzamt stellte fest, dass die USt-IdNr. bereits zum 9.2.22 gelöscht worden war und versagte die Steuerfreiheit. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.
Der Händler konnte sich auf § 6a Abs. 4 S. 1 UStG berufen, da er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hatte. Bei den letzten drei Lieferungen war er nicht (erneut) zu einer Abfrage verpflichtet, da er vor der ersten Lieferung sowie danach in regelmäßigen Abständen Abfragen, mithin durchschnittlich einmal im Monat, durchgeführt hatte. Es bestand auch kein Anlass, an dem Fortbestehen der USt-IdNr. zu zweifeln.
Ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab ergibt sich insbesondere dann, wenn hochwertige Pkw bar bezahlt werden. Im Streitfall handelte es sich aber um Pkw aus der Kleinwagen- bzw. Kompaktklasse.
Beachten Sie — Da die Revision anhängig ist, kann der Bundesfinanzhof nun zur Abfrage der USt-IdNr. (bzw. zum jeweiligen Turnus) Stellung nehmen.
Quelle — FG Baden-Württemberg, Urteil vom 3.4.2025, Az. 12 K 831/24, Rev. BFH Az. V R 45/25