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07/2026

Studenten und Praktikanten anstellen

Wenn die Ernte ruft, brauchen landwirtschaftliche Betriebe oft schnell zusätzliche Hände. Schüler, Studenten und Praktikanten können dabei eine wertvolle Unterstützung sein – vorausgesetzt, die rechtlichen Rahmenbedingungen sind bekannt. Welche Möglichkeiten Studierende haben, haben wir bereits vorgestellt. In Teil zwei geht es um Praktikanten.

Beratung rund um das Geld: Teil 2 – Möglichkeiten und Rechtsrahmen

Neben dem typischen Jobben stehen in den Schul- und Semesterferien Praktika hoch im Kurs. Ein Praktikum dient auf begrenzte Zeit dem Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen. Doch nicht jede Form des Praktikums wird lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich gleich behandelt – und genau hier liegt häufig Erklärungsbedarf. 

Zur Abgrenzung: Ein Probearbeiten ist kein Praktikum – hier steht die Arbeitsleistung im Vordergrund. Ebenso sind Traineeprogramme oder weiterführende Qualifizierungen ausgebildeter Fachkräfte regelmäßig keine Praktika im Rechtssinne. Typischerweise steht hinter einem Praktikum eine Ausbildungs- oder Hochschuleinrichtung mit dem Ziel des praktischen Erfahrungsgewinns. Ist das Praktikum bezahlt, ist die Vergütung grundsätzlich lohnsteuerpflichtig und über die Lohnabrechnung abzurechnen. 

Praktikum mit oder ohne Beschäftigungsverhältnis? 

Schülerpraktika zur Berufsorientierung – typischerweise ohne Vergütung – stellen in der Regel kein Beschäftigungsverhältnis dar. Der Betrieb muss keine Meldungen abgeben oder Beiträge zahlen; die Unfallversicherung der Schule greift. Anders verhält es sich, wenn ein Schüler freiwillig in der Freizeit (zum Beispiel in den Ferien) ein Praktikum absolviert: Dann liegt ein normales Beschäftigungsverhältnis vor, und die allgemeinen Regelungen finden Anwendung.

Vorgeschriebene Praktika (Pflichtpraktika) 

Ein Pflichtpraktikum liegt vor, wenn es in der jeweiligen Studien-, Ausbildungs- oder Prüfungsordnung verbindlich vorgeschrieben ist. Hier sind drei Konstellationen zu unterscheiden: 

● Zwischenpraktikum (während der Immatrikulation): 
Gilt als Teil der Hochschulausbildung – kein Beschäftigungsverhältnis. Der Praktikant ist in allen Zweigen der Sozialversicherung frei. Auf Arbeitszeitumfang oder Höhe des Entgelts kommt es zunächst nicht an. 

● Vor- oder Nachpraktikum (ohne Immatrikulation): 
Hier besteht Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung – auch wenn keine Vergütung gezahlt wird. In letzterem Fall wird fiktiv ein Entgelt von 1 % der monatlichen Bezugsgröße herangezogen (2026: 39,55 €). Die Sozialversicherungsbeiträge trägt allein der Betrieb. Kranken- und Pflegeversicherungspflicht besteht nur bei Zahlung einer Vergütung oder falls keine anderweitige Versicherung (zum Beispiel Familienversicherung) besteht. 

Nicht vorgeschriebene Praktika 

Freiwillige Vor- oder Nachpraktika mit Vergütung gelten als normale Arbeitsverhältnisse – die allgemeinen Regelungen finden Anwendung, gegebenenfalls auch im Rahmen eines Minijobs. Ohne Vergütung liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor. Bei einem freiwilligen Zwischenpraktikum – also während der Immatrikulation – gelten ebenfalls die allgemeinen Regelungen. Da jedoch der Studentenstatus vorliegt, kann das Werkstudentenprivileg angewandt werden (siehe Teil 1, BB 26/2026).

Praktikanten und der Mindestlohn 

Grundsätzlich hat jeder Praktikant Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Ausnahmen gelten gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 Mindestlohngesetz (MiLoG) für: 

● Pflichtpraktika aufgrund hochschul-/ schulrechtlicher Vorgaben oder Ausbildungsordnungen 

● Orientierungspraktika (bis zu drei Monate) 

● Freiwillige Praktika (bis zu drei Monate) 

● Einstiegsqualifikationen nach § 54 a Sozialgesetzbuch (SGB) III oder Berufsausbildungsvorbereitungen nach §§ 68 bis 70 Berufsbildungsgesetz (BBiG) 

Praxistipp: Auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) gibt es Orientierung: www.bmas.de „Mindestlohn und Praktikum“

Achtung: Familienversicherung 

Bei jüngeren Praktikanten läuft die Krankenversicherung häufig noch über die Familienversicherung der Eltern. Sie fällt weg, sobald das monatliche Gesamteinkommen des Mitversicherten 565 € überschreitet (bei Minijobbern gilt die Grenze von 603 € im Monat). Eine vorab eingeholte Bestätigung beim zuständigen Sozialversicherungsträger ist daher empfehlenswert. 

Dokumentation für Praktika 

Gemäß § 2 Absatz 1 a Nachweisgesetz (NachwG) sind die wesentlichen Vertragsbedingungen unverzüglich nach Abschluss des Praktikantenvertrages – spätestens aber vor Aufnahme der Tätigkeit – schriftlich niederzulegen, dem Praktikanten auszuhändigen und zu den Unterlagen zu nehmen. Darüber hinaus gehören folgende Unterlagen in die Akte: 

● Praktikantenvertrag (inklusive wesentlicher Vertragsbedingungen gemäß NachwG) 

● Auszug aus Studien-/Ausbildungsordnung (Nachweis der Pflichtigkeit) 

● Studienbescheinigung (sofern relevant) 

● Arbeitszeitdokumentation (dringend empfohlen, dient zugleich als Nachweis für die Einhaltung des Mindestlohnes)


FAZIT:

Das Thema Praktikum erfordert eine sorgfältige Einordnung – sowohl lohnsteuerlich als auch sozialversicherungsrechtlich. Die gute Nachricht: Liegen alle relevanten Unterlagen und Informationen vor, kann die lohnabrechnende Stelle sehr präzise beurteilen und entsprechend betriebsprüfungsfest abwickeln. Die lohnabrechnende Stelle sollte frühzeitig angesprochen werden – am besten, bevor der Praktikant oder Werkstudent seinen ersten Arbeitstag hat. So werden Nachmeldungen, Korrekturen und unangenehme Überraschungen bei der Betriebsprüfung vermieden.

 

Zinsbarometer

Stand 06. Juli 2026
Die Zinsspannen am Kapitalmarkt nehmen zu. Das Zinsbarometer bietet lediglich erste Anhaltspunkte zur aktuellen Kapitalmarktsituation (ohne Gewähr). Bei den gekennzeichneten Zinssätzen können sich je nach persönlicher Verhandlungssituation deutliche Abweichungen ergeben. 

GELDANLAGE
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Quellen:
* Marktausschnitt (100 % Einlagensicherung)
** Zinssatz Preisklasse A, Margenaufschlag 0,35 bis 2,85 %, je nach Bonität und Besicherung (7 Preisklassen)
*** Quelle: www.capital.de (Spanne der Topkonditionen)

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