Neben dem typischen Jobben stehen in den Schul- und Semesterferien Praktika hoch im Kurs. Ein Praktikum dient auf begrenzte Zeit dem Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen. Doch nicht jede Form des Praktikums wird lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich gleich behandelt – und genau hier liegt häufig Erklärungsbedarf.
Zur Abgrenzung: Ein Probearbeiten ist kein Praktikum – hier steht die Arbeitsleistung im Vordergrund. Ebenso sind Traineeprogramme oder weiterführende Qualifizierungen ausgebildeter Fachkräfte regelmäßig keine Praktika im Rechtssinne. Typischerweise steht hinter einem Praktikum eine Ausbildungs- oder Hochschuleinrichtung mit dem Ziel des praktischen Erfahrungsgewinns. Ist das Praktikum bezahlt, ist die Vergütung grundsätzlich lohnsteuerpflichtig und über die Lohnabrechnung abzurechnen.
Praktikum mit oder ohne Beschäftigungsverhältnis?
Schülerpraktika zur Berufsorientierung – typischerweise ohne Vergütung – stellen in der Regel kein Beschäftigungsverhältnis dar. Der Betrieb muss keine Meldungen abgeben oder Beiträge zahlen; die Unfallversicherung der Schule greift. Anders verhält es sich, wenn ein Schüler freiwillig in der Freizeit (zum Beispiel in den Ferien) ein Praktikum absolviert: Dann liegt ein normales Beschäftigungsverhältnis vor, und die allgemeinen Regelungen finden Anwendung.
Vorgeschriebene Praktika (Pflichtpraktika)
Ein Pflichtpraktikum liegt vor, wenn es in der jeweiligen Studien-, Ausbildungs- oder Prüfungsordnung verbindlich vorgeschrieben ist. Hier sind drei Konstellationen zu unterscheiden:
● Zwischenpraktikum (während der Immatrikulation):
Gilt als Teil der Hochschulausbildung – kein Beschäftigungsverhältnis. Der Praktikant ist in allen Zweigen der Sozialversicherung frei. Auf Arbeitszeitumfang oder Höhe des Entgelts kommt es zunächst nicht an.
● Vor- oder Nachpraktikum (ohne Immatrikulation):
Hier besteht Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung – auch wenn keine Vergütung gezahlt wird. In letzterem Fall wird fiktiv ein Entgelt von 1 % der monatlichen Bezugsgröße herangezogen (2026: 39,55 €). Die Sozialversicherungsbeiträge trägt allein der Betrieb. Kranken- und Pflegeversicherungspflicht besteht nur bei Zahlung einer Vergütung oder falls keine anderweitige Versicherung (zum Beispiel Familienversicherung) besteht.
Nicht vorgeschriebene Praktika
Freiwillige Vor- oder Nachpraktika mit Vergütung gelten als normale Arbeitsverhältnisse – die allgemeinen Regelungen finden Anwendung, gegebenenfalls auch im Rahmen eines Minijobs. Ohne Vergütung liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor. Bei einem freiwilligen Zwischenpraktikum – also während der Immatrikulation – gelten ebenfalls die allgemeinen Regelungen. Da jedoch der Studentenstatus vorliegt, kann das Werkstudentenprivileg angewandt werden (siehe Teil 1, BB 26/2026).
Praktikanten und der Mindestlohn
Grundsätzlich hat jeder Praktikant Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Ausnahmen gelten gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 Mindestlohngesetz (MiLoG) für:
● Pflichtpraktika aufgrund hochschul-/ schulrechtlicher Vorgaben oder Ausbildungsordnungen
● Orientierungspraktika (bis zu drei Monate)
● Freiwillige Praktika (bis zu drei Monate)
● Einstiegsqualifikationen nach § 54 a Sozialgesetzbuch (SGB) III oder Berufsausbildungsvorbereitungen nach §§ 68 bis 70 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Praxistipp: Auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) gibt es Orientierung: www.bmas.de „Mindestlohn und Praktikum“
Achtung: Familienversicherung
Bei jüngeren Praktikanten läuft die Krankenversicherung häufig noch über die Familienversicherung der Eltern. Sie fällt weg, sobald das monatliche Gesamteinkommen des Mitversicherten 565 € überschreitet (bei Minijobbern gilt die Grenze von 603 € im Monat). Eine vorab eingeholte Bestätigung beim zuständigen Sozialversicherungsträger ist daher empfehlenswert.
Dokumentation für Praktika
Gemäß § 2 Absatz 1 a Nachweisgesetz (NachwG) sind die wesentlichen Vertragsbedingungen unverzüglich nach Abschluss des Praktikantenvertrages – spätestens aber vor Aufnahme der Tätigkeit – schriftlich niederzulegen, dem Praktikanten auszuhändigen und zu den Unterlagen zu nehmen. Darüber hinaus gehören folgende Unterlagen in die Akte:
● Praktikantenvertrag (inklusive wesentlicher Vertragsbedingungen gemäß NachwG)
● Auszug aus Studien-/Ausbildungsordnung (Nachweis der Pflichtigkeit)
● Studienbescheinigung (sofern relevant)
● Arbeitszeitdokumentation (dringend empfohlen, dient zugleich als Nachweis für die Einhaltung des Mindestlohnes)
FAZIT:
Das Thema Praktikum erfordert eine sorgfältige Einordnung – sowohl lohnsteuerlich als auch sozialversicherungsrechtlich. Die gute Nachricht: Liegen alle relevanten Unterlagen und Informationen vor, kann die lohnabrechnende Stelle sehr präzise beurteilen und entsprechend betriebsprüfungsfest abwickeln. Die lohnabrechnende Stelle sollte frühzeitig angesprochen werden – am besten, bevor der Praktikant oder Werkstudent seinen ersten Arbeitstag hat. So werden Nachmeldungen, Korrekturen und unangenehme Überraschungen bei der Betriebsprüfung vermieden.
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Stand 06. Juli 2026
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*** Quelle: www.capital.de (Spanne der Topkonditionen)